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Südwolle Group GmbH
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Wieseneckstraße 26
90571 Schwaig
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Amtsgericht Nürnberg, HRB 17064
Umsatzsteuer-Ident-Nummer
DE 329 407 447
Impressum
Geschäftsführung:
Manfred Heinrich
Johannes Rauch
Stéphane Thouvay
AGB
1. Lieferung
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung frachtfrei ab Fabrik auf Gefahr des Käufers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Absendung der Ware aus einem vom Verkäufer nicht zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft, die vom Verkäufer durch Übersendung der Rechnung erklärt wird, auf den Käufer über. Verpackungsmaterial und Hülsen werden nicht gesondert berechnet.
2. Zahlung
Die Rechnungen werden auf den jeweiligen Tag des Versandes oder (im Falle der Ziff. I Satz 2) der Bereitstellung ausgestellt. Sie sind zu den in dem sie betreffenden Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen zu bezahlen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge und Verzugszinsenbeträge sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Reklamationen.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, oder räumt er geltend gemachte, sachlich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit nicht unverzüglich aus, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware oder andere Sicherheiten verlangen. Ein Beispiel hierfür ist die Überschreitung des vom Kreditversicherers gewährten Limits.
3. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen (bei Bezahlung mit Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung), die dem Verkäufer aus der gegenwärtigen Geschäftsverbindung zustehenden, vorbehalten. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleiben Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und dessen in dieser Ziffer festgelegten Sonderformen bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der Käufer tritt für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes seine eventuell en Versicherungsansprüche bei Abschluss des Kaufvertrages ab. Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Diese Befugnis endet mit Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers (z.B. Herabsetzung bzw. Streichung des Kreditlimits durch den Kreditversicherer) ist der Verkäufer berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Zahlungsverzug wird davon ausgegangen, dass ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb nicht mehr gewährleistet ist.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt solange bestehen, bis sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers erfüllt sind.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 20%, so wird er auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen zugunsten Dritter sind ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware oder der Forderungen durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
4. Lieferungs- und Abnahmepflicht
Ist eine Lieferfrist bei Vertragsabschluss nicht vereinbart worden, hat die Abnahme der gemäß der dem Kontrakt zu liefernden Ware innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Auftragsbestätigung, zu erfolgen. Ferner sollten die Einteilungen und die entsprechenden Teillieferungen auf gleich große Monatsraten abgestellt werden. Dies gilt auch für den Kauf auf Abruf. Der Käufer hat seine Abrufe und Einteilungen der Teillieferungen entsprechend rechtzeitig vorzunehmen. Bei Bestehen mehrerer Abschlüsse ist der Verkäufer berechtigt, den jeweils ältesten Abschluss zuerst voll auszuliefern. Teillieferungen können nur nach Abstimmung vorgenommen werden. Ist der Verkäufer seinen Lieferverpflichtungen nicht nachgekommen, gelten die Bestimmungen des BGB und HGB. Dies gilt auch bei erfolgtem Ablauf der Nachfrist bezüglich einer vereinbarten Teillieferung. Die Nachfrist bezüglich einer solchen Teillieferung verlängert nicht die Liefer- bzw. Abnahmefrist noch ausstehender Teillieferungen. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und Einschränkungen beim Verkäufer, u.a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind, berechtigen den Verkäufer, die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben. Falls aufgrund der vorbezeichneten Umstände die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert wird, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Mängel
Offene Mängel sind vor der Verarbeitung der Garne binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware dem Verkäufer mitzuteilen. Bei berechtigter und anerkannter Reklamation steht dem Verkäufer das Recht zu, in angemessener Frist mangelfreien Ersatz zu liefern. Sollte die Ersatzlieferung nicht möglich sein, so gilt die gesetzliche Regelung. Verrechnungen des Kaufpreises mit bestrittenen Gegenansprüchen sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht statthaft.
6. Sonstige Haftung
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Verarbeitungshinweise in Ziff. 8 entstanden sind. Eine Haftung des Verkäufers besteht nicht, wenn der Käufer das musterkonform gelieferte Garn zu Waren verarbeitet, für die es sich nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht eignet. Technisch nicht vermeidbare Abweichungen sowie unvermeidbare Qualitäts- und Farbabweichungen, insbesondere
wenn sie in der Natur des Rohstoffs liegen, können nicht beanstandet werden.
7. Verschwiegenheitsverpflichtung
Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.
8. Technische Bestimmungen
Bezüglich der Zulässigkeit technisch nicht vermeidbarer Mengenabweichungen und für die Bestimmung des Handelsgewichts einschließlich der zulässigen Feuchtigkeitszuschläge und bezüglich der Bestimmung der Handelsnummer, Lauflänge, Nummerntoleranz gelten die einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Wollvereinigung.
9. Verarbeitungshinweis
Garne aus verschiedenen Partien müssen getrennt verarbeitet werden. Die Partienummern werden vom Verkäufer auf Rechnung, Lieferschein und Packstücken (Kartons) gut sichtbar vermerkt. Vorn Verkäufer gelieferte Zwirngarne sind nach dem Doppeldrahtverfahren hergestellt. Anknüpfenden dieser Garnkörper können am Anfang nicht die richtige Drehung haben. Vor Verknüpfen der Anknüpfenden sind diese abzuziehen, bis das Garn die richtige Drehung aufweist.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Kaufvertrag und Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Sitz des Verkäufers. Dieser ist auch berechtigt, das am Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen. Das anwendbare Recht ist das Landesrecht des angerufenen Gerichts, soweit separate Abmachungen zwischen Verkäufer und Käufer nicht eindeutig auf eine andere Rechtsordnung Bezug nehmen.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden oder sollten sie in einzelnen Passagen mit dem zur Anwendung kommenden Landesrecht in Konkurrenz stehen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die ungültige Bestimmung ist in der Weise umzudeuten oder gilt in der Weise als ersetzt, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Notwendige Ergänzungen sind in diesem Sinne je nach Einigung der Parteien in Anlehnung an die Richtlinien oder Bestimmungen der Internationalen Wollvereinigung vorzunehmen.
12. Bestätigungsklausel
Es gelten ausschließlich die hier abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Der Käufer erklärt, mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein verstanden zu sein.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung frachtfrei ab Fabrik auf Gefahr des Käufers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Absendung der Ware aus einem vom Verkäufer nicht zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft, die vom Verkäufer durch Übersendung der Rechnung erklärt wird, auf den Käufer über. Verpackungsmaterial und Hülsen werden nicht gesondert berechnet.
2. Zahlung
Die Rechnungen werden auf den jeweiligen Tag des Versandes oder (im Falle der Ziff. I Satz 2) der Bereitstellung ausgestellt. Sie sind zu den in dem sie betreffenden Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen zu bezahlen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge und Verzugszinsenbeträge sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Reklamationen.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, oder räumt er geltend gemachte, sachlich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit nicht unverzüglich aus, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware oder andere Sicherheiten verlangen. Ein Beispiel hierfür ist die Überschreitung des vom Kreditversicherers gewährten Limits.
3. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen (bei Bezahlung mit Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung), die dem Verkäufer aus der gegenwärtigen Geschäftsverbindung zustehenden, vorbehalten. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleiben Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und dessen in dieser Ziffer festgelegten Sonderformen bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der Käufer tritt für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes seine eventuell en Versicherungsansprüche bei Abschluss des Kaufvertrages ab. Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Diese Befugnis endet mit Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers (z.B. Herabsetzung bzw. Streichung des Kreditlimits durch den Kreditversicherer) ist der Verkäufer berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Zahlungsverzug wird davon ausgegangen, dass ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb nicht mehr gewährleistet ist.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt solange bestehen, bis sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers erfüllt sind.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 20%, so wird er auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen zugunsten Dritter sind ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware oder der Forderungen durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
4. Lieferungs- und Abnahmepflicht
Ist eine Lieferfrist bei Vertragsabschluss nicht vereinbart worden, hat die Abnahme der gemäß der dem Kontrakt zu liefernden Ware innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Auftragsbestätigung, zu erfolgen. Ferner sollten die Einteilungen und die entsprechenden Teillieferungen auf gleich große Monatsraten abgestellt werden. Dies gilt auch für den Kauf auf Abruf. Der Käufer hat seine Abrufe und Einteilungen der Teillieferungen entsprechend rechtzeitig vorzunehmen. Bei Bestehen mehrerer Abschlüsse ist der Verkäufer berechtigt, den jeweils ältesten Abschluss zuerst voll auszuliefern. Teillieferungen können nur nach Abstimmung vorgenommen werden. Ist der Verkäufer seinen Lieferverpflichtungen nicht nachgekommen, gelten die Bestimmungen des BGB und HGB. Dies gilt auch bei erfolgtem Ablauf der Nachfrist bezüglich einer vereinbarten Teillieferung. Die Nachfrist bezüglich einer solchen Teillieferung verlängert nicht die Liefer- bzw. Abnahmefrist noch ausstehender Teillieferungen. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und Einschränkungen beim Verkäufer, u.a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind, berechtigen den Verkäufer, die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben. Falls aufgrund der vorbezeichneten Umstände die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert wird, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Mängel
Offene Mängel sind vor der Verarbeitung der Garne binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware dem Verkäufer mitzuteilen. Bei berechtigter und anerkannter Reklamation steht dem Verkäufer das Recht zu, in angemessener Frist mangelfreien Ersatz zu liefern. Sollte die Ersatzlieferung nicht möglich sein, so gilt die gesetzliche Regelung. Verrechnungen des Kaufpreises mit bestrittenen Gegenansprüchen sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht statthaft.
6. Sonstige Haftung
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Verarbeitungshinweise in Ziff. 8 entstanden sind. Eine Haftung des Verkäufers besteht nicht, wenn der Käufer das musterkonform gelieferte Garn zu Waren verarbeitet, für die es sich nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht eignet. Technisch nicht vermeidbare Abweichungen sowie unvermeidbare Qualitäts- und Farbabweichungen, insbesondere
wenn sie in der Natur des Rohstoffs liegen, können nicht beanstandet werden.
7. Verschwiegenheitsverpflichtung
Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.
8. Technische Bestimmungen
Bezüglich der Zulässigkeit technisch nicht vermeidbarer Mengenabweichungen und für die Bestimmung des Handelsgewichts einschließlich der zulässigen Feuchtigkeitszuschläge und bezüglich der Bestimmung der Handelsnummer, Lauflänge, Nummerntoleranz gelten die einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Wollvereinigung.
9. Verarbeitungshinweis
Garne aus verschiedenen Partien müssen getrennt verarbeitet werden. Die Partienummern werden vom Verkäufer auf Rechnung, Lieferschein und Packstücken (Kartons) gut sichtbar vermerkt. Vorn Verkäufer gelieferte Zwirngarne sind nach dem Doppeldrahtverfahren hergestellt. Anknüpfenden dieser Garnkörper können am Anfang nicht die richtige Drehung haben. Vor Verknüpfen der Anknüpfenden sind diese abzuziehen, bis das Garn die richtige Drehung aufweist.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Kaufvertrag und Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Sitz des Verkäufers. Dieser ist auch berechtigt, das am Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen. Das anwendbare Recht ist das Landesrecht des angerufenen Gerichts, soweit separate Abmachungen zwischen Verkäufer und Käufer nicht eindeutig auf eine andere Rechtsordnung Bezug nehmen.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden oder sollten sie in einzelnen Passagen mit dem zur Anwendung kommenden Landesrecht in Konkurrenz stehen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die ungültige Bestimmung ist in der Weise umzudeuten oder gilt in der Weise als ersetzt, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Notwendige Ergänzungen sind in diesem Sinne je nach Einigung der Parteien in Anlehnung an die Richtlinien oder Bestimmungen der Internationalen Wollvereinigung vorzunehmen.
12. Bestätigungsklausel
Es gelten ausschließlich die hier abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Der Käufer erklärt, mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein verstanden zu sein.
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ARISING IN ANY WAY OUT OF THE USE OF THIS SOFTWARE, EVEN IF ADVISED OF
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The core Protocol Buffers technology is provided courtesy of Google.
At the time of writing, this is released under the BSD license.
Full details can be found here:
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This .NET implementation is Copyright 2008 Marc Gravell
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